Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 96
§ 96 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für die Abstimmung gelten bestimmte Paragraphen des Gesetzes.
- Die Abstimmungsergebnisse müssen dokumentiert werden.
- Es gibt Vorschriften zur Aufbewahrung der Akten.
- Mehrere spezifische Paragraphen sind relevant für diese Prozesse.
- Die genannten Paragraphen regeln verschiedene Aspekte der Abstimmung und Dokumentation.